Fördervoraussetzungen und Antragsberechtigungen

Antragsberechtigt für FuE-Projekte sind:

a) kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß VO (EU) 651/2014 Anhang 1, die zum Zeitpunkt der Antragstellung und im Zeitraum der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben.

b) weitere mittelständische Unternehmen, die zum Zeitpunkt bzw. im Zeitraum der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben, wenn sie einschließlich verbundener oder Partnerunternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als 500 Mitarbeitende beschäftigen.

c) weitere mittelständische Unternehmen, die zum Zeitpunkt bzw. im Zeitraum der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben, wenn sie einschließlich verbundener oder Partnerunternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als 1.000 Mitarbeitende beschäftigen und mit mindestens einem Unternehmen gemäß Nr. 3.1.1 Buchstabe a) kooperieren, dessen FuE-Projekt gefördert wird.

Für weitere mittelständige Unternehmen gemäß b) und c) werden der Jahresumsatz und die Jahresbilanzsumme für die Prüfung der Antragsberechtigung nicht berücksichtigt.

Antragsberechtigt für Kooperationsprojekte mit Unternehmen sind auch Forschungseinrichtungen mit Niederlassung oder Betriebsstätte in Deutschland, wenn sie im Rahmen ihrer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit Kooperationspartner eines Antrag stellenden Unternehmens sind und dessen FuE-Projekt gefördert wird.

Alle beteiligten Partner (Unternehmen und Forschungseinrichtungen), die antragsberechtigt sind und gefördert werden möchten, müssen einen Antrag auf Förderung stellen. Die Anträge sollen möglichst gemeinsam, zumindest aber zeitnah (innerhalb von zwei Wochen) beim Projektträger eingereicht werden.

Antragsberechtigt für FuE-Projekte sind weitere mittelständische Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung und zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben, wenn sie einschließlich verbundener oder Partnerunternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als 500 bzw. 1.000 Mitarbeitende beschäftigen.

Bei der Prüfung der Antragsberechtigung weiterer mittelständischer Unternehmen (gemäß Nr. 3.1.1 b) und c) der Richtlinie) werden der Jahresumsatz und die Jahresbilanzsumme nicht berücksichtigt.

Auf den Zeitpunkt der Antragstellung (d. h. das Datum des Eingangs des Antrages beim Projektträger) bzw. bis spätestens zur Gewährung. Änderungen in der Antragsphase, die erheblich für die Gewährung der Zuwendung sind, müssen zeitnah mitgeteilt werden.

Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer dieser Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind.

Als benachbarter Markt gilt der Markt für ein Produkt oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist.

Ja. Unternehmen, die den Bereichen Land- und Forstwirtschaft, Fischerei oder Verkehrswesen (vgl. dazu Artikel 1 Absatz 3 VO (EU) 651/2014) zuzuordnen sind, sind im Bereich Forschung und Entwicklungsbeihilfen sowie Innovationsbeihilfen für KMU antragsberechtigt.

Da ZIM kein Gründungsprogramm ist, muss die Unternehmensgründung abgeschlossen sein. Maßgeblich ist kein formaljuristischer Zeitpunkt (bspw. Eintragung im Handelsregister). Vielmehr sollen mit einem regelmäßig produzierten Produkt bereits Umsätze erzielt werden, deren Erlöse zur Finanzierung des Eigenanteils zum FuE-Projekt eingesetzt werden können. Vorgeschichte und Marktzugang des Unternehmens werden berücksichtigt.

Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn es sich bei den miteinander kooperierenden Partnern (einschließlich Auftragnehmern) um „Partnerunternehmen“ oder „verbundene Unternehmen“ handelt. Dies gilt sinngemäß auch für Forschungseinrichtungen.
Kooperierende Partner, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen untereinander in einer der o. g. Beziehungen stehen, gelten ebenso als „verbundene Unternehmen“. Eine Förderung ist auch dann ausgeschlossen, wenn es sich bei den miteinander kooperierenden Partnern um Schwesterunternehmen (gemeinsame Mehrheitsmutter) handelt.
Kooperierende Partner, die über eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe von natürlichen Personen (mit mehr als 50 % Gesellschafteranteilen) miteinander in einer dieser o. g. Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als „verbundene Unternehmen“.

Eine Förderung ist auch dann ausgeschlossen, wenn eine oder mehrere Personen, die in gesellschaftsrechtlicher oder dienstrechtlicher Verbindung zu mindestens zwei kooperierenden Partnern stehen, imstande sind, einzeln oder gemeinsam bei der Vereinbarung der Geschäftsbeziehung zwischen den Kooperationspartnern auf mindestens zwei der Partner wesentlichen Einfluss auszuüben oder eine Partei mit 25 % oder mehr Gesellschafteranteilen ein eigenes Interesse an der Erzielung von Erträgen des anderen hat. Als wesentliche Einflussnahme bei der Projektausgestaltung wird das Mitspracherecht gesehen, das sich u. a. aus leitenden Funktionen, insbesondere Geschäftsführung, Institutsleitung, FuE-Leitung, dem Besitz von Unternehmensanteilen oder vertraglichen Vereinbarungen ableiten lässt.

Nein, es muss kein Patent bestehen, kann aber. Bestehende Schutz- und Nutzungsrechte dürfen der Projektdurchführung und späteren Vermarktung letztlich nicht im Wege stehen.

Forschungseinrichtungen werden nur dann gefördert, wenn sie im Projekt mit Unternehmen kooperieren und die Teilprojekte dieser Unternehmen gefördert werden.

Gemäß 3.2 b) der Richtlinie dürfen eine externe Einrichtung als Netzwerkmanagementeinrichtung sowie ihre Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen nicht unmittelbar an FuE-Projekten des jeweiligen Netzwerks beteiligt werden.

Mit einer externen Managementeinrichtung verbundene Forschungseinrichtungen sind keine Unternehmen und daher als Kooperationspartner in den FuE-Projekten des Netzwerkes nicht ausgeschlossen.

Eine am Netzwerk beteiligte Forschungseinrichtung, die auch mit dem Management des Innovationsnetzwerkes beauftragt ist, darf sich auch an den FuE-Projekten des Netzwerkes beteiligen. In diesem Zusammenhang sind jedoch stets sämtliche Einschränkungen zu beachten, die sich aus Nr. 4.5.2 d) der Richtlinie ergeben.

FuE-Kooperationsprojekte müssen in einer ausgewogenen Partnerschaft durchgeführt werden.

  • Grundsätzlich dürfen auf die Forschungseinrichtungen insgesamt nicht mehr als 50 % der zuwendungsfähigen Personenmonate aller Partner entfallen.
  • Bei bilateralen Kooperationsprojekten dürfen auf ein Unternehmen nicht mehr als 70 % der Personenmonate entfallen.
  • Bei Projekten mit mehr als zwei Partnern dürfen auf ein Unternehmen nicht mehr als 50 % der Personenmonate entfallen.
  • Bei Kooperationsprojekten mit nur einem Unternehmen und mehr als einer Forschungseinrichtung gilt die 50 %-Grenze für das Unternehmen nicht, sondern auf das Unternehmen dürfen wie bei bilateralen Projekten bis zu 70 % entfallen.

Ein Hashwert ist eine eindeutige Abbildung einer großen Datenmenge (hier alle Formulardaten) auf eine kleinere Zielmenge (hier der 32 Byte große Hashwert).
Im Formular wird der Hashwert genau dann generiert, wenn in den Abgabemodus gewechselt wird. Will man nun nachträglich Korrekturen vornehmen, muss man wieder zurück in den Entwurfsmodus gehen. Jede (auch noch so geringfügige!) Änderung im Formular erzeugt ab diesem Zeitpunkt einen neuen Hashwert. Damit kann sichergestellt werden, dass alle Seiten, die denselben Hashwert aufweisen, zur selben Zeit erstellt (= PDF-Druck) wurden. Das wiederum bedeutet, dass Manipulationen am Formular (z. B. nachträgliche Änderungen bei vorher geleisteter Unterschrift) nicht möglich sind.

Aus diesem Grund ist prinzipiell ein Antrag mit einheitlichem Hashwert einzureichen. Ausnahmen:

  • Rein textliche Änderungen, die keinen direkten Einfluss auf die beantragte Fördersumme haben, sind möglich, ohne dass das gesamte Dokument nochmals komplett übersandt werden muss.
  • Werden Sie vom Projektträger aufgefordert, einzelne Teile des Antrages als Austauschblätter nachzureichen, können Sie ebenfalls den Hashwert ignorieren.

Antragsstellung

Die ausgefüllten Antragsunterlagen sind in elektronischer Form und unter Nutzung der von den Projektträgern bereitgestellten, sicheren Upload-Möglichkeiten, die auf der ZIM-Webseite veröffentlicht sind, vollständig einzureichen. Es ist zu beachten, dass der Antrag und alle erforderlichen Anlagen rechtsverbindlich unterzeichnet sein müssen.

Eingereichte Anträge mit veralteten Formularen oder in Papierform per Post werden von den Projektträgern nicht angenommen.

Zusätzlich zur Upload-Möglichkeit in Papierform eingereichte Voll-Anträge erzeugen einen erhöhten Bearbeitungsaufwand und können zu längeren Bearbeitungszeiten führen.

Unmittelbar nach bestätigtem Antragseingang können die Antragsteller auf eigenes Risiko mit dem Projekt beginnen. Sie müssen nicht warten, bis der Zuwendungsbescheid erteilt wird. Notwendige Vorarbeiten im Vorfeld der Antragstellung sind konzeptioneller Natur und können nicht nachträglich bezuschusst werden. Bitte beachten: In jedem Fall sind die Stundennachweise für die Projektmitarbeitenden zu führen.

Der Förderantrag muss mindestens folgende Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort sowie Kosten des Vorhabens und die Höhe des für das Vorhaben benötigten Zuschusses.
Die für die Projektbeschreibung geforderte Struktur ist durch das jeweilig geltende, aktuelle Antragsformular vorgegeben.

Die Projektziele sollen nachvollziehbar und möglichst mit prüfbaren technischen Parametern unterlegt dargestellt werden.

Eine für die Förderung unter ZIM erforderliche Innovationshöhe, technische Risiken und wirtschaftliche Erfolgschancen sollten aus den eingereichten Unterlagen eindeutig hervorgehen. Technische Risiken im Sinne der Richtlinie sind konkrete technische Probleme, die während der Durchführung und Bearbeitung des Lösungsansatzes auftreten können. Zu den technischen Risiken gehören nicht allgemeine Risiken (das Nichterreichen von Zielparametern), konzeptionelle Risiken (z. B. die Auswahl geeigneter Komponenten) oder Risiken, die durch eine gute Planung hätten vermieden werden können..

Im Kooperationsvertrag muss für den Beginn der verbindlichen Zusammenarbeit eine aufschiebende Bedingung festgelegt sein oder er darf noch nicht unterschrieben sein. Andernfalls wäre sonst ein bindender Vertragsschluss dokumentiert, der impliziert, dass das Projekt auch ohne eine Förderung durchgeführt werden kann bzw. wird. Eine Förderung ist dann aufgrund der fehlenden Bedürftigkeit im Sinne des Subsidiaritätsprinzips ausgeschlossen.

Da die Amtssprache gemäß § 23 VwVfG deutsch ist, sollte eine Übersetzung, die nicht beglaubigt sein muss, mit eingereicht werden.

Fall 1 (Ausfallfinanzierung): Eine nichtwirtschaftlich tätige Forschungseinrichtung möchte nach Antragstellung mit der Projektbearbeitung beginnen, hat noch keinen Zuwendungsbescheid und sucht nach einem Weg, das eigene Risiko bei der Finanzierung zu minimieren. In diesem Fall ist es zulässig, dass ein kooperierendes Unternehmen eine Ausfallfinanzierung übernimmt, die dann eintritt, wenn das FuE-Projekt nicht gefördert wird.

Fall 2 (Kofinanzierung): Eine nichtwirtschaftlich tätige Forschungseinrichtung ist nicht in der Lage, ihren Eigenanteil an der Projektfinanzierung in voller Höhe aufzubringen. In diesem Fall ist es zulässig, dass sich ein kooperierendes Unternehmen an den Projektkosten der Forschungseinrichtung bis zur Höhe ihres Eigenanteils beteiligt. Die Kofinanzierung muss jedoch ohne Gegenleistung erfolgen, sodass kein Auftragsverhältnis begründet wird. Jegliche Ausfall- oder Kofinanzierungen durch Unternehmen sind in der Kooperationsvereinbarung zu regeln.

Nein, nicht zwingend. Jedoch ist zumindest der Inhalt des geplanten Auftrags ausführlich zu beschreiben, sodass die Förderwürdigkeit und der Aufwand beurteilbar werden. Beachten Sie, dass im Falle einer Bewilligung die Mittel für den Auftrag gesperrt werden. In diesem Fall sind vor der Auftragsvergabe das ausgewählte Angebot sowie ggf. zwei Vergleichsangebote und eine Begründung für die Auswahl vorzulegen.

Bei einer Auftragshöhe von über 10.000 € sind stets drei Angebote vorzulegen, es sei denn, es gibt nur einen Anbieter für die Leistung, es bedarf eines besonderen Vertrauensverhältnisses oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen dem entgegen. Bei einer bis zu 10.000 € liegenden Auftragshöhe reicht die Vorlage desjenigen Angebots aus, das ausgewählt wurde. Der Auftragsgegenstand ist inhaltlich und zeitlich zu konkretisieren sowie entgeltlich (ggf. mit Tagwerk, Stundensatz, Stückzahl) zu untersetzen.

Aufträge an direkte Kooperationspartner sind nicht möglich.

Externe Netzwerkmanagementeinrichtungen können als Auftragnehmer für bestimmte Leistungen beauftragt werden. Voraussetzung ist, dass die Rolle als neutraler Intermediär nicht beeinträchtigt wird. Die Mitwirkung einer externen Netzwerkmanagementeinrichtung bei Aufträgen an Dritte bei FuE-Vorhaben setzt voraus, dass schon in der Vergangenheit derartige Leistungen erbracht wurden. Bei nichtwirtschaftlich tätigen Forschungseinrichtungen kann angenommen werden, dass diese nicht von eigenen wirtschaftlichen Interessen geprägt sind, da diese Einrichtungen nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind. Damit ist die Neutralität im Hinblick auf die wirtschaftlichen Ergebnisse des Netzwerks gewahrt. Sie können somit als Auftragnehmer durch die FuE-Partner ausgewählt werden. Generell ausgeschlossen sind Leistungen, die zu den Aufgaben des Netzwerkmanagements gehören.

Für die Bewertung des Projektfortschrittes und zur Erfolgskontrolle werden im Arbeitsplan Meilensteine festgelegt, die zu konkreten Terminen wesentliche technische und wirtschaftliche Zielkriterien dokumentieren.

Förderfähige Kosten und Zuwendung

Gefördert werden Personalkosten, übrige Kosten, Kosten für Aufträge an Dritte (max. 25 % der Personalkosten) sowie Kosten von Unternehmen für FuE-Aufträge und zeitweilige Aufnahmen qualifizierten Personals (zwischen 30 % und 70 % der Personenmonate des Projekts).

Ja. Bei Kooperationsprojekten ist die Zuwendungshöhe für das Gesamtprojekt auf maximal 2.300.000 € begrenzt.

Förderfähige Kosten je Antragsteller:
bis zu 550.000 € bei Einzelprojekten und
bis zu 450.000 € bei Kooperationsprojekten

Zuwendung: Sie ergibt sich aus der Multiplikation der förderfähigen Kosten mit dem entsprechenden Fördersatz (25 % bis 60 %). Somit kann die maximale Zuwendung 112.500 € bis 270.000 € betragen.

Der Fördersatz beträgt 100 % (Nr. 5.2.1 c) der ZIM-Richtlinie).

Die Zuwendung beträgt max. 220.000 € (Nr. 5.4.1 der ZIM-Richtlinie).

Alle übrigen projektbezogenen Kosten sind für Unternehmen auf maximal 100 % und für Forschungseinrichtungen auf maximal 85 % der Personalkosten begrenzt.

Über die genannten Kosten hinaus sind das sowohl solche Kostenarten wie Materialkosten, Reisekosten, Abschreibungen auf vorhabenspezifische Anlagen und Geräte als auch Steigerungen der Personalkosten während der Projektlaufzeit.

Zuwendungsfähig sind grundsätzlich die Personalkosten für solche Mitarbeitende, die eigenes, fest angestelltes Personal des Antragstellers sind, d. h. die Mitarbeitenden müssen abhängig Beschäftigte im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 des SGB IV des Unternehmens sein. Der Antragsteller muss für diese Mitarbeitenden Lohn bzw. Gehalt und die Lohnnebenkosten (Sozial-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge) zahlen.

Ausnahmen von dieser Regelung sind für Gesellschafterinnen/Gesellschafter, Unternehmensinhaberinnen/-inhaber und Gesellschafter-Geschäftsführerinnen/Gesellschafter-Geschäftsführer sowie für gesetzlich festgeschriebene Geschäftsführerende einer GmbH & Co. KG zugelassen, die an dem Vorhaben mitarbeiten. Es können jedoch nur tatsächlich während der Projektlaufzeit angefallene Kosten anerkannt werden.

Eine Förderung der an Projekten mitarbeitenden Personen ist ausgeschlossen, wenn diese durch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Lohnkostenzuschüsse oder vergleichbare arbeitsmarktpolitische Maßnahmen finanziert werden (siehe Nr. 4.7.2 der Richtlinie).

FuE-Personal, das sich in Kurzarbeit befindet, kann für die am Projekt geleistete Arbeitszeit gefördert werden, soweit der Zuwendungsempfänger die Lohnkosten für diese Arbeitszeit vollständig trägt. In diesem Falle wird der kurzarbeitende Projektmitarbeitende wie Teilzeitbeschäftigte behandelt.

Studierende können als Drittmittelkräfte am Projekt mitarbeiten, wenn sie als „Studentische Hilfskraft“ mit der antragstellenden Forschungseinrichtung ein Arbeitsrechtsverhältnis eingegangen sind.
Wenn „Studentische Hilfskräfte“ im Teilprojekt der Forschungseinrichtung mitarbeiten, müssen jedoch hinreichend viele Personenmonate durch graduiertes wissenschaftliches Personal geleistet werden.

Grundsätzlich sind pro Person maximal 10,5 Personenmonate pro Kalenderjahr planbar.

Bei der Planung der Personalkapazität in den Anlagen 5 und 6.2 des ZIM-Antragsformulars ist für jede Projektmitarbeiterin und jeden Projektmitarbeiter ihr/sein Teilzeitfaktor (TZF) zu berücksichtigen. Dieser wird in Anlage 6.1 bestimmt:
Anzugeben sind die Wochenarbeitszeit der/des Projektmitarbeitenden entsprechend ihres/seines Arbeitsvertrags (pWAZ) und die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit einer/eines Vollzeitbeschäftigten (bWAZ). Das Verhältnis pWAZ / bWAZ ergibt dann den Teilzeitfaktor (TZF), der höchstens den Wert „1“ erreichen kann. Ein TZF von „1“ bedeutet, dass die/der Projektmitarbeitende in Vollzeit beschäftigt ist.

Als pWAZ für die benannten Projektmitarbeitenden ist die jeweils zum Zeitpunkt der Antragstellung einschließlich bis zur Gewährung arbeitsvertraglich geltende Wochenarbeitszeit anzugeben. Für Ersatz- oder zusätzliches Projektpersonal in bereits laufenden Förderprojekten ist die zum Zeitpunkt des Projektbeitritts arbeitsvertraglich geltende Wochenarbeitszeit maßgeblich.

Als bWAZ ist die betriebsübliche Wochenarbeitszeit einer/eines Vollzeitbeschäftigten anzugeben.

Bei Arbeitsverträgen, die eine monatliche Arbeitszeit festlegen, ist die Wochenarbeitszeit wie folgt zu ermitteln: monatliche Arbeitszeit x 12 Monate / 52 Wochen.

Änderungen der Wochenarbeitszeit während der Projektlaufzeit sind dem Projektträger durch Vorlage einer aktualisierten Anlage 6.1 zeitnah mitzuteilen.

Ja. Für studentische Hilfskräfte ist die zulässige Arbeitszeit durch die Landeshochschulgesetze vorgegeben, sodass sie in der Regel nur in Teilzeit beschäftigt sind.

Beispiel: Eine Hochschule vereinbarte mit einer studentischen Hilfskraft eine Wochenarbeitszeit von 8 Stunden, die für ein ZIM-Förderprojekt geleistet werden sollen. Zum Zeitpunkt dieser Vereinbarung beträgt an der Hochschule die übliche Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten (bWAZ) 40 Stunden pro Woche. Der TZF beträgt demnach „0,2“ (8 Std. pro Woche zu 40 Std. pro Woche).

Bei Antragstellern mit Beschäftigungsverhältnissen zu unterschiedlichen Wochenstunden, die dort dennoch als Vollzeitstellen gelten, ist als bWAZ diejenige Wochenarbeitszeit einer/eines Vollzeitbeschäftigten anzusetzen, die bei Abschluss des Arbeitsvertrages mit der/dem Projektmitarbeitenden im Betrieb üblich war.

Beispiel: Bei Abschluss des Arbeitsvertrages mit den Projektmitarbeitenden betrug ihre/seine und die Wochenarbeitszeit einer/eines Vollzeitbeschäftigten 40 Stunden. Bei neuen Arbeitsverträgen gilt inzwischen auch eine Wochenarbeitszeit von 37,5 Stunden als Vollzeit. Falls der Arbeitsvertrag der/des Projektmitarbeitenden nicht an die neue Arbeitszeit angepasst wurde, gilt für sie/ihn personenbezogen die alte Wochenarbeitszeit von 40 Stunden weiter und ist für sie/ihn auch die betriebsübliche Wochenarbeitszeit einer/eines Vollzeitbeschäftigten. Der TZF beträgt demnach „1“ (40 Std. pro Woche zu 40 Std. pro Woche).

Wenn Geschäftsführende am Projekt mitwirken, können dafür die Kosten im Projekt eingesetzter vergleichbarer leitender Projektmitarbeitenden angesetzt werden.

Gibt es jedoch im Projekt keine vergleichbaren Projektmitarbeitenden, so sind die tatsächlichen Gehaltskosten der Geschäftsführenden (max. 120.000 € pro Jahr) zeitanteilig förderfähig. Bei Unternehmerinnen/Unternehmern, die ohne feste Entlohnung tätig sind, kann im Ausnahmefall auf die Regelungen der Nummer 24 der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (PreisLS) zurückgegriffen werden. Auslegungsfragen müssen dabei dem Prinzip der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit des staatlichen Förderhandelns folgen.

Auf Anfrage des Projektträgers sind für Geschäftsführende (GF) der GF-Vertrag und für Geschäftsinhaberinnen/Geschäftsinhaber die letzte Einkommenssteuererklärung als Nachweis vorzulegen. Bei Unternehmen, bei denen die Einkünfte einer geschäftsführenden Gesellschafterin /eines geschäftsführenden Gesellschafters durch Entnahmen aus den Gewinnen des Unternehmens erfolgen, wird die Möglichkeit eingeräumt, diese Einkünfte durch bestätigte Gewinnentnahme für das vorangegangene Kalenderjahr nachzuweisen. Sollte die Höhe dieser Einkünfte gemäß Erklärung der Geschäftsführerin /des Geschäftsführers zwischen den Kalenderjahren erheblich schwanken (> 10 %), kann an Stelle der Einkünfte des vorangegangenen Jahres der Mittelwert ihrer/seiner über die Jahre (max. die letzten 5) in diesem Unternehmen getätigten Privatentnahmen verwendet werden.

Wenn Geschäftsführende am Projekt mitwirken sind grundsätzlich bis zu 50 % der Normalarbeitszeit und der entsprechenden Personalkosten förderfähig.

Entsprechende Hinweise für namentlich noch nicht benanntes Personal haben wir unter Hinweise für die Kalkulation der Personalkosten zusammengestellt.

Auch für noch nicht benannte Personen können neben den Personalkosten aus Anlage 6.1 Kosten für weitere Gehaltsbestandteile in Anlage 6.4a unter a) Projektbezogene Personalkosten einkalkuliert werden, sofern hierzu eine Annahme gemacht werden kann.

Als sogenannter „echter“ Zuschuss unterliegt die Zuwendung nicht der Umsatzsteuer (i.S. Abschnitt 10.2 Abs. 7 u. 8 UStAE). Die Zuwendung ist jedoch als außerordentlicher Ertrag bei der Ertragsbesteuerung durch die Einkommensteuer (Einzelunternehmerin/Einzelunternehmer, Personengesellschaften) oder Körperschaftsteuer (juristische Personen) oder Gewerbeertragsteuer (Gewerbebetrieb) zu berücksichtigen. Dem gegenüber können die gesamten Aufwendungen für das Förderprojekt als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Da die Zuwendung bei Unternehmen immer nur eine Anteilsfinanzierung der Projektkosten ist, sind die Auswirkungen auf der Aufwandsseite stets größer als auf der Ertragsseite, so dass sich per Saldo auch die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung dementsprechend relativiert.

Zusätzliche Fragestellungen bei internationalen ZIM-Projekten

Für die ZIM-Anträge der deutschen Partner ist die AiF-Projekt GmbH zuständig, es sei denn, der internationale Antrag ist aus einem Innovationsnetzwerk. Dann sind die ZIM-Anträge der deutschen Partner bei der VDI/VDE Innovation + Technik GmbH einzureichen.

Es obliegt jedem Partner, sich über die für ihn geltenden Förderbedingungen bei dem jeweils zuständigen Ansprechpartner zu informieren.

Für deutsche Antragsteller ist der erste Anlaufpunkt zur Beratung das Koordinationsbüro Internationale FuE-Kooperationen bei der AiF Projekt GmbH. Hier erhalten Sie alle Informationen zur Antragstellung, insbesondere über die formalen Ansprüche an internationale Kooperationen. Erstantragstellern wird die Einreichung einer Projektskizze empfohlen (erhältlich im Downloadbereich der ZIM-Webseite).

Die internationalen Partner erhalten die für sie relevanten Informationen und Details zu der Ausschreibung bei der für sie zuständigen Förderagentur. Die Kontaktdaten sind dem jeweiligen Ausschreibungsdokument zu entnehmen.

Durch das ZIM-Mailing International können Sie sich automatisch über aktuelle internationale Ausschreibungen im Rahmen von ZIM informieren lassen.

Informationen zu internationalen FuE-Projekten aus Innovationsnetzwerken heraus erhalten Sie beim Projektträger VDI/VDE Innovation + Technik GmbH.

Sie können das internationale Koordinierungsbüro jederzeit im Verlauf der Antragstellung kontaktieren. Idealerweise melden sich sämtliche Partner spätestens acht Wochen vor Ausschreibungsende das erste Mal bei der verantwortlichen Förderagentur, um bereits in einer frühen Phase der Antragstellung wertvolle Hinweise sowie eine erste Einschätzung zur generellen Förderwürdigkeit ihres Projekts zu erhalten.

Damit bei Projektskizzen ausreichend Zeit für die Rückmeldung durch die Fachgutachterinnen und Fachgutachter besteht und die daraus gewonnenen Hinweise in Ihren Antrag einfließen können, empfehlen wir, eine Projektskizze spätestens sechs Wochen vor Ende der Ausschreibungsfrist einzureichen.

Zum Ende der Frist sind von allen Partnern die benötigten Antragsunterlagen vollständig bei den zuständigen Förderinstitutionen einzureichen.

Durch das ZIM können nur deutsche antragsberechtigte Partner Förderungen erhalten. Internationale Kooperationspartner müssen ihre Finanzierung selbst sicherstellen. Dies kann über eigene finanzielle Mittel erfolgen oder über die Beantragung von Fördermitteln im eigenen Land.

Um internationale Kooperationen zu erleichtern, existieren zwischen dem Programm ZIM und einer Reihe von internationalen Förderinstitutionen Vereinbarungen, die bi- sowie multilaterale Förderprojekte besser ermöglichen sollen, bspw. durch synchronisierte Ausschreibungs- und Begutachtungsrunden und möglichst passgenauen Fördermöglichkeiten in den jeweiligen Ländern (in Deutschland durch das ZIM). Dabei kann jeder Partner ausschließlich im eigenen Land Förderungen nach den dort gültigen Bedingungen beantragen. Die Förderentscheidung eines einzelnen Projekts basiert daher auf den Entscheidungen mehrerer Agenturen. Wenn für alle Teilprojekte eine positive Entscheidung vorliegt, erfolgt die Förderung des Projekts aus verschiedenen Ländern.

Bei gemeinschaftlichen Ausschreibungen kooperiert ZIM in der Regel mit bestehenden Förderinstrumenten in jenen Ländern. Für die internationalen Partner sind die vor Ort geltenden nationalen Regeln maßgeblich für eine Förderung.

Die grundsätzliche Ausrichtung ist ähnlich: Die entsprechenden Förderinstrumente im Ausland haben ebenso wie ZIM das Ziel, Unternehmen zu mehr FuE-Aktivität anzuregen und neue Marktchancen zu eröffnen. Was jedoch Art und Konditionen der Förderungen im Ausland betrifft, können z. T. deutliche Unterschiede zu den Förderkonditionen im ZIM bestehen. Daher ist es unbedingt notwendig, dass sich jeder Partner rechtzeitig mit der für ihn verantwortlichen Förderinstitution in Verbindung setzt.

Bei ZIM-Projekten mit internationalen Partnern werden neben dem regulären ZIM-Antrag für Kooperationsprojekte zusätzlich die englische Version des Entwurfs der Kooperationsvereinbarung sowie deren deutsche Übersetzung eingereicht. Im qualitativ hochwertigen ZIM-Antrag ist im Rahmen der Projektbeschreibung (Anhang zur Anlage 4) zusätzlich zu den Darstellungen der eigenen Anteile und Arbeiten eine Beschreibung aller ausländischen Partner, des gesamten Kooperationsprojekts inklusive der innovativen Anteile sowie der Arbeitspakete der nicht-deutschen Partner vorzulegen. Im Entwurf zur Kooperationsvereinbarung ist zusätzlich zu den Anforderungen nach Nr. 4.1.3 der ZIM-Richtlinie zu vereinbaren, dass gemeinsame Zwischen- und Abschlussprotokolle von allen Partnern rechtsverbindlich unterzeichnet und dem Projektträger vorgelegt werden.

Wird das internationale ZIM-Projekt außerhalb von gemeinsamen Ausschreibungen durchgeführt, ist ein Letter of Intent sämtlicher nichtantragstellender Partner vorzulegen, in dem diese ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit im geplanten FuE-Projekt sowie die Sicherstellung der dafür benötigten eigenen Finanzierung rechtsverbindlich unterzeichnet erklären.

Bei internationalen Ausschreibungen ist neben der Einreichung der nationalen Anträge das bei den Ausschreibungsunterlagen verfügbare gemeinsame Übersichtsformular (in englischer Sprache) zum Fristende dieser Ausschreibung gemeinsam mit dem Entwurf der Kooperationsvereinbarung sowie der entsprechenden Arbeitsübersetzung per E-Mail an die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner der beteiligten Länder zu senden. Die Letter of Intent sind im Übersichtsformular integriert und entsprechend unterzeichnet einzureichen.

Bitte beachten Sie, dass das gemeinsame Übersichtsformular in der Regel einen zusammenfassenden Charakter hat und der Harmonisierung der beteiligten Förderinstrumente dient. Die Förderentscheidungen werden auf Basis der nationalen Anträge getroffen.

Bitte beachten Sie, dass die Regularien der Förderbekanntmachungen und die Richtlinie ZIM verbindlichen sind. Die FAQ dienen lediglich zur generellen Information.

Internationale Kooperationsprojekte ermöglichen den grenzübergreifenden Austausch von Wissen, Ideen und Lösungen und damit einhergehend eine Intensivierung des internationalen Know-how- und Technologietransfers. Die internationale Projektarbeit bietet ein hohes Potential zur Steigerung der eigenen Technologiekompetenzen und zu einem verbesserten Wissensstand über Marktbedingungen im Ausland. Ziel ist es außerdem, neue Handelsbeziehungen aufzubauen, bestehende zu intensivieren – potentiell auch über das FuE-Projekt hinaus - sowie den gegenseitigen Zugang zu neuen Absatzmärkten zu erleichtern.

Unternehmen erhalten bei der Teilnahme an internationalen Kooperationen im Rahmen von ZIM (auch außerhalb von Ausschreibungen) einen um bis zu 10 % erhöhten Fördersatz; dieser kann maximal 60 % betragen. Im Sinne eines geringen Verwaltungsaufwands ist die zusätzliche Beantragung expliziter Reisekosten im ZIM nicht möglich und wird über die übrigen Kosten abgedeckt.

Die Teilnahme an einer internationalen Kooperation hat keinen Einfluss auf die Förderentscheidung.

Die Beteiligung internationaler Partner an ZIM-Projekten ist grundsätzlich immer möglich. Solange sich diese Partner selbständig um ihre Finanzierung kümmern (über eigene Finanzmittel oder Förderung im eigenen Land außerhalb bilateraler Ausschreibungen), können neben einem obligatorischen deutschen KMU die internationalen Partner sowohl KMU als auch größere Unternehmen, Forschungseinrichtungen oder andere Institutionen (z. B. Vereine oder Verbände) sein.

Bei ZIM-Ausschreibungen mit anderen Ländern muss in jedem Land mindestens ein förderfähiges Unternehmen beteiligt sein.

Im Programm ZIM können KMU und weitere mittlere Unternehmen unterstützt werden sowie Forschungseinrichtungen, wenn diese mit einem geförderten Unternehmen kooperieren. In einigen Ländern unterscheidet sich die Definition förderfähiger Unternehmen zu der im ZIM.
Auch gibt es Partnerländer, in denen Forschungseinrichtungen nicht oder nur indirekt im Unterauftrag am Projekt beteiligt sein können. Details bitte immer frühzeitig bei den verantwortlichen Förderagenturen erfragen.

Deutsche Forschungseinrichtungen können ohne Beteiligung mindestens eines deutschen geförderten Unternehmens im ZIM nicht gefördert werden, auch wenn internationale Unternehmen beteiligt sind.

Nein. Entsprechend Nr. 4.5.2 d) der ZIM-Richtlinie darf es sich bei miteinander kooperierenden Partnern nicht um Partnerunternehmen oder verbundene Unternehmen handeln. Dies gilt grenzübergreifend.

Für die Ausgewogenheit der Kooperation wird das gesamte Konsortium inklusive aller in Deutschland nicht antragstellender Kooperationspartner betrachtet. Sämtliche Regelungen zur Ausgewogenheit sind auch im internationalen Kontext zu erfüllen.

Bitte beachten Sie, dass es bei einigen bilateralen Ausschreibungen zusätzlich Regelungen zur Verteilung des Personalaufwands unter den beteiligten Ländern geben kann. Diese Regelungen werden in den konkreten Ausschreibungsunterlagen benannt und sind zu beachten.

Entsprechend Nr. 4.1.2 der ZIM-Richtlinie müssen alle an einer Kooperation beteiligten Unternehmen die Projektergebnisse gemeinsam vermarkten. Die entsprechenden Regelungen sind im Anhang zur Anlage 4 des ZIM-Antrags darzustellen sowie im Entwurf zur Kooperationsvereinbarung zu formulieren.

Leistungen zur Markteinführung

Im ZIM können Leistungen zur Markteinführung für Unternehmen gefördert werden, die von externen Dritten erbracht werden und die der wirtschaftlichen Verwertung der im geförderten FuE-Projekt erzielten Ergebnisse dienen.

Förderfähige Leistungen zur Markteinführung finden Sie in dem PDF Dokument "Beispiele für Leistungen zur Markteinführung". Der dortige Leistungskatalog ist abschließend.

  • Im Rahmen der Leistungen zur Markteinführung können Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen gemäß Nr. 2.3 a) und b) der Richtlinie nur von KMU gemäß Nr. 3.1.1 Buchstabe a) der Richtlinie beantragt werden.
  • Messeauftritte sowie Beratung zu Produktdesign und Vermarktung, jeweils ausschließlich bezüglich des bewilligten FuE-Projekts (gemäß Nr. 2.3 c der Richtlinie) können auch von weiteren mittelständigen Unternehmen (gemäß Nr. 3.1.1 b) und c) der Richtlinie beantragt werden.

Die Förderung von Leistungen gemäß Nr. 2.3 c) der Richtlinie stellt eine Beihilfe nach den Vorschriften der EU dar, die im Rahmen des „De-minimis“ Verfahrens abgewickelt wird.

Anträge auf Förderung für Leistungen zur Markteinführung können bis zwölf Monate nach Abschluss eines bewilligten FuE-Projekts gestellt werden. Die Erteilung der Aufträge für die Dienstleistungen ist nach bestätigtem Antragseingang beim Projektträger auf eigenes Risiko zulässig.

Bei einer Auftragshöhe von über 10.000 € sind stets drei Angebote vorzulegen, es sei denn, es gibt nur einen Anbieter für die Leistung, es bedarf eines besonderen Vertrauensverhältnisses oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen dem entgegen. Diese Ausnahmen sind stets zu begründen. Bei einer bis zu 10.000 € liegenden Auftragshöhe reicht die Vorlage desjenigen Angebots aus, das ausgewählt wurde.

In jedem Fall ist der jeweilige ausgewählte Auftrag kurz und plausibel bezogen auf das FuE-Projekt zu begründen. Dies kann ggf. auf einem gesonderten Blatt zum Antrag geschehen.

Der Auftragsgegenstand ist inhaltlich und zeitlich zu konkretisieren bezogen auf das bewilligte FuE-Projekt sowie entgeltlich (ggf. mit Tagwerk, Stundensatz, Stückzahl) zu untersetzen.

Projektdurchführung und Abschluss

Nein. Die Zuwendung wird immer nachträglich auf Anforderung, entsprechend dem Projektverlauf und den förderfähigen Kosten der jeweils abgerechneten Monate, ausgezahlt.

Der Termin zur Vorlage der ersten Zahlungsanforderung ist im Zuwendungsbescheid benannt. Für die Abrechnung sind die vorgegeben Abrechnungsformulare zu verwenden. Mit der ersten Zahlungsanforderung, spätestens drei Monate nach der Bewilligung, ist auch die rechtsverbindlich unterschriebene Kooperationsvereinbarung bzw. der FuE-Vertrag in Kopie vorzulegen. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt kurzfristig, in der Regel innerhalb einer Woche.

Entsprechend dem Abrechnungsrhythmus werden auch die Zuwendungen in Teilbeträgen ausgezahlt. Diese Teilbeträge richten sich nach den Kosten, die mit den Zahlungsanforderungen nachgewiesen wurden. In der Regel sollte nach Nr. 6.2.5 a) der Richtlinie im Drei-Monate-Rhythmus abgerechnet werden. Bei begründetem Bedarf und nach Absprache mit dem zuständigen Projektträger kann die Abrechnung im Einzelfall verkürzt werden.

Als Stundennachweis ist möglichst das ZIM-Formular, zu finden im Formularcenter, zu verwenden. Von den Zuwendungsempfängern selbst erstellte Formulare oder DV-gestützte Tabellen sind nur dann zulässig, wenn sie die Angaben des ZIM-Formulars enthalten und die vorgegebene Form weitgehend einhalten. Der alternative Einsatz elektronischer Medien ist zugelassen. Geeignet sind solche Medien für diesen Zweck nur, wenn eine personal- und projektbezogene Stundenkontierung möglich ist und die automatisiert erstellten Daten kurzfristig prüfungsgerecht lesbar gemacht werden können. Dazu ist der automatisiert erstellte Ausdruck so zu gestalten, dass er die auf dem ZIM-Formular vorgegebenen Angaben enthält und wie dort verlangt zu unterzeichnen. Die Stundennachweise bzw. alternative Daten verbleiben beim Zuwendungsempfänger. Sie sind, wie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen, fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises für Prüfungen bereitzuhalten und nur dann als Kopie einzureichen, wenn der Zuwendungsbescheid eine entsprechende Auflage enthält oder sie vom Projektträger ausdrücklich angefordert werden.

Personelle Änderungen im Projektteam sind möglich, d. h. ausgeschiedene Projektmitarbeitende können ersetzt, an Stelle von N.N.- Personal können Projektmitarbeitende namentlich bestimmt oder zusätzliches Personal kann zur Verstärkung des Projektteams eingesetzt werden. Zusammen mit einer Begründung für derartige Veränderungen sind auch die personenbezogenen Angaben für das Projektteam zu aktualisieren. Dazu genügt es, für die hinzu gekommenen Projektmitarbeitenden eine Anlage 6.1 des Antragsformulars mit den dort geforderten Angaben vorzulegen. Für zusätzliche Projektmitarbeitende sind zudem die Arbeitspakete zu benennen, in denen sie eingesetzt werden sollen. Mitarbeitende, die bisherige Projektmitarbeitende ersetzen, eine N.N.-Stelle besetzt oder im Projektteam zusätzlich eingesetzt wird, ist mit seinem personenbezogenen Stundensatz förderfähig.

Bitte beachten Sie, dass bei Planung mit N.N.-Personal ein verzögerter Projektbeginn nicht ausgeschlossen ist. Dies ist bei Mittelbedarfsplanung und Projektlaufzeit zu beachten, da Mittelverschiebungen grundsätzlich nicht möglich sind und das Risiko bereits von Beginn an vom Antragsteller eingeplant sein muss.

Wenn für einen Kalendermonat Projektmitarbeitende beispielsweise mit einem vollen Personenmonat eingeplant waren, aber weniger Projektbearbeitungsstunden erbracht haben und deshalb weniger Zuwendungen in Anspruch genommen wurden, kann der dabei entfallende Zeitaufwand während des Bewilligungszeitraumes für weitere förderfähige Projektarbeiten eingesetzt werden, auch wenn diese durch andere Projektmitarbeitende erbracht werden. Die bewilligte Zuwendung setzt dabei den finanziellen Rahmen für die förderbaren Projektarbeiten und den damit verbundenen förderbaren Aufwand, so dass es im Bewilligungszeitraum durchaus möglich ist, zeitliche Rückstände oder notwendige Mehrarbeiten durch einen flexiblen Personaleinsatz noch auszugleichen und zu finanzieren. Falls dabei Personal ersetzt werden muss oder zusätzliches Personal erforderlich sein sollte, ist die Änderung im Projektteam beim zuständigen Projektträger zeitnah zum Einsatz mittels Anlage 6.1 zu beantragen.

Es können immer nur die tatsächlich im Monat geleisteten Projektbearbeitungsstunden abgerechnet werden. Diese sind Grundlage für die Ermittlung der förderfähigen Kosten und anteiligen Zuwendung. Die pro Monat maximal förderbaren Projektbearbeitungsstunden eines Projektmitarbeitenden hängen von der vertraglichen Wochenarbeitszeit ab. So sind beispielsweise bei einer 40-Stunden-Woche maximal 173,33 Projektbearbeitungsstunden pro Monat förderbar. Das ist bei dieser Wochenarbeitszeit für einen in Vollzeit beschäftigten Projektmitarbeitenden ein voller Personenmonat (Wochenarbeitszeit x 52 / 12). Darüber hinaus geleistete Arbeitsstunden sind nicht förderbar und auch nicht in einen anderen Monat oder auf eine andere Person übertragbar.

Pro Jahr können bis zu 12 Personenmonate (PM) für einen in Vollzeit beschäftigten Projektmitarbeitenden abgerechnet werden, auch wenn er nur mit 10,5 PM eingeplant war. Bei der Antragstellung sind jahresübliche Fehlzeiten wie Urlaub, Wochenfeiertage und Krankheit zu berücksichtigen. Deshalb sind für einen in Vollzeit beschäftigten Projektmitarbeitenden maximal 10,5 PM planbar. Bei der Abrechnung zählen die tatsächlich geleisteten Projektarbeitsstunden. Damit werden die tatsächlichen Ausfallzeiten berücksichtigt und ggf. ein früherer Projektabschluss unterstützt.

Gemäß Nr. 6.2.6 der Richtlinie ist die Verwendung der Zuwendung innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch drei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums bzw. Abbruch des Projekts abschließend nachzuweisen (Verwendungsnachweis).

Der Verwendungsnachweis ist unter Nutzung der vorgegebenen Formblätter zu erstellen, rechtsverbindlich zu unterzeichnen und dem zuständigen Projektträger ausschließlich per Upload-Portal zuzusenden.

Die bis zum Abbruch entstanden Kosten können abgerechnet werden, soweit der Verwendungsnachweis erbracht wird.