Die Durchführbarkeitsstudie dient der Bewertung und Analyse des Potenzials eines geplanten FuE-Projektes. Im Vorfeld der Durchführbarkeitsstudie sollte die Zielstellung des FuE-Projekts bekannt sein und ist im Rahmen der Antragstellung der Studie darzustellen.

Eine Durchführbarkeitsstudie kann nur von Unternehmen beantragt werden, die zum einen den antragsberechtigten Größenklassen gemäß Nr. 3.1.1 der Richtlinie zuzuordnen sind und bei denen eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • junges Unternehmen: Gründung liegt nicht länger als 10 Jahre zurück oder
  • Kleinstunternehmen: unter 10 Beschäftigte, Jahresumsatz oder Jahresbilanz bis 2 Mio. € oder
  • Erstbewilligungsempfänger: bislang kein ZIM-FuE-Projekt und keine anderweitig öffentlich geförderten FuE-Projekte in den vergangenen 3 Jahren

Ferner können Unternehmen gemäß Nr. 3.1.1 c der Richtlinie (unter 1.000 Beschäftigte) nur gefördert werden, sofern sie als junges Unternehmen oder Erstbewilligungsempfänger zählen und zudem mit einem Unternehmen gemäß Nr. 3.1.1 a der Richtlinie (unter 250 Beschäftigte, Jahresumsatz bis 50 Mio. € oder Bilanzsumme bis 43 Mio. €) kooperieren, welches die oben genannten Bedingungen erfüllt.

Ja, eine Durchführbarkeitsstudie für ein FuE-Kooperationsprojekt kann von einem Unternehmen allein beantragt werden.
Der Antrag ist bei dem Projektträger einzureichen, bei dem die Zuständigkeit für das geplante FuE-Projekt liegt, auf das sich die Durchführbarkeitsstudie bezieht.