Die Durchführbarkeitsstudie dient der Bewertung und Analyse des Potenzials eines geplanten FuE-Projektes. Im Vorfeld der Durchführbarkeitsstudie sollte die Zielstellung des FuE-Projekts bekannt sein und im Rahmen der Antragstellung der Studie dargestellt werden.

Eine Durchführbarkeitsstudie kann nur von Unternehmen beantragt werden, die zum einen den antragsberechtigten Größenklassen gemäß Nr. 3.1.1 der Richtlinie zuzuordnen sind und bei denen eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • junges Unternehmen: Gründung liegt nicht länger als 10 Jahre zurück oder
  • Kleinstunternehmen: unter 10 Beschäftigte, Jahresumsatz oder Jahresbilanz bis 2 Mio. € oder
  • KMU, deren letzte ZIM Förderung 3 Jahre oder länger zurückliegt

Unternehmen gemäß Nr. 3.1.1 b) der Richtline (unter 500 Beschäftigte) sind nur antragsberechtigt, wenn es sich um junge Unternehmen handelt.

Unternehmen gemäß Nr. 3.1.1 c) der Richtlinie (unter 1.000 Beschäftigte) sind nur antragsberechtigt, wenn es sich um junge Unternehmen handelt und sie mit einem antragsberechtigten Unternehmen gemäß Nr. 3.1.1 a) der Richtlinie (unter 250 Beschäftigte, Jahresumsatz bis 50 Mio. € oder Bilanzsummer bis 43 Mio. €) kooperieren.

Ja, eine Durchführbarkeitsstudie für ein FuE-Kooperationsprojekt kann von einem Unternehmen allein beantragt werden.