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Die Anpassungen ermöglichen u. a. unter bestimmten Bedingungen eine Förderung sog. Unternehmen in Schwierigkeiten. Voraussetzung ist, dass diese zum 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, jedoch in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden. Mit der Anpassung werden beihilferechtliche Spielräume genutzt, die von der EU-Kommission pandemiebedingt befristet eingeführt wurden. Bei der Prüfung der bilanziellen Situation von Unternehmen, die von der Neuregelung erfasst sind, wird auf diese Weise eine sachgerechtere Berücksichtigung von geeigneten Nachrangdarlehen und ähnlichen Finanzinstrumenten ermöglicht. Unternehmen müssen jedoch weiterhin in der Lage sein, den für eine Förderung erforderlichen finanziellen Eigenanteil aufzubringen.

Bei den ZIM-Innovationsnetzwerken gibt es nun in besonderen begründeten Ausnahmefällen die Möglichkeit einer Verlängerung der maximalen Laufzeiten der Phasen 1 und 2. Hiermit soll pandemiebedingt entstandenen Verzögerungen Rechnung getragen werden. Darüber hinaus wurde die Regelung zu Beteiligungen zwischen Netzwerkmanagementeinrichtungen und Netzwerkpartnern angepasst.

Mit der Änderung werden zudem Präzisierungen und Vereinfachungen hinsichtlich der Antragsberechtigung von Forschungseinrichtungen vorgenommen. Die Richtlinie sieht nunmehr einheitliche Kriterien unabhängig von der Rechtsform vor.

Darüber hinaus wurden weitere Klarstellungen und Präzisierungen vorgenommen.