Als reguläre Netzwerkpartner gelten:

  • alle am Innovationsnetzwerk beteiligten Unternehmen, die im ZIM antragsberechtigt sind und die Anlagen 8a und 9 (De-minimis) sowie die bilaterale Netzwerkvereinbarung (Phase 1) bzw. multilaterale Netzwerkvereinbarung (Phase 2) unterschrieben haben und in der Regel einen Eigenanteil zahlen,
  • Forschungseinrichtungen, Universitäten und Hochschulen, welche im ZIM antragsberechtigt sind, die Anlage 8a unterschrieben haben und ebenfalls in die bilaterale (Phase 1) bzw. multilaterale Netzwerkvereinbarung (Phase 2) aufgenommen werden, unabhängig davon, ob sie einen Eigenanteil zahlen oder nicht,
  • Diese Partner sind in Anlage 7.1a des Antrages aufzuführen.