• Nach der ZIM-Richtlinie Nr. 3.1.1 antragsberechtigte Unternehmen werden als reguläre Netzwerkpartner bezeichnet. Sie sind die Begünstigten der Förderung und müssen einen Eigenanteil zahlen.
  • Von den am Innovationsnetzwerk beteiligten Unternehmen, die im ZIM antragsberechtigt sind, sind die unterschriebenen Anlagen 8a und 9 (De-minimis) sowie die bilaterale Netzwerkvereinbarung (Phase 1) bzw. multilaterale Netzwerkvereinbarung (Phase 2) vorzulegen.
  • Im ZIM antragsberechtigte Forschungseinrichtungen, Universitäten und Hochschulen können sich als reguläre Netzwerkpartner beteiligen. Sie können einen Eigenanteil zahlen, müssen aber nicht. Von ihnen sind die unterschriebene Anlage 8a und ebenfalls die bilaterale (Phase 1) bzw. multilaterale Netzwerkvereinbarung (Phase 2) vorzulegen.
  • Diese Partner sind in im Onlineprotal der FZD in dem Kapitel Finanzplanung unter reguläre Netzwerkpartner einzugeben und die entsprechenden Anlagen (8a, ggfs. 9, Entwurf oder unterschriebene Vereinbarungen) hochzuladen.