Als De-minimis-Beihilfen (lat.: Kleinigkeiten) gelten Beihilfen (u.a. Zuwendungen), die von einem EU-Mitgliedstaat an ein Unternehmen vergeben werden und deren Betrag als geringfügig anzusehen ist.

Damit diese Art von Beihilfen in Summe nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führen, ist der Subventionswert aller für ein „einziges Unternehmen“ zulässigen „De-minimis“-Beihilfen auf Höchstgrenzen innerhalb von drei Steuerjahren begrenzt. Beim „einziges Unternehmen“ wird sowohl das Unternehmen als auch deren Unternehmensverbund im Sinne von Artikel 3 Abs. 3 der (VO) EU 651/2014 Anhang 1 betrachtet.

Höchstgrenzen:

  • Allgemeine-De-minimis-Beihilfen 
    200.000 Euro (bzw. 100.000 Euro bei Unternehmen, die im Bereich des gewerblichen Straßengüterverkehrs tätig sind)
  • Agrar-De-minimis-Beihilfen            
    20.000 Euro
  • Fisch-De-minimis-Beihilfen             
    30.000 Euro
  • DAWI-De-minimis-Beihilfen          
    500.000 Euro

Erhält ein einziges Unternehmen De-minimis-Beihilfen nach verschiedenen De-minimis-Verordnungen, so müssen diese zusammen betrachtet und addiert werden. Dabei gelten folgende Regeln:

  • Agrar- und Fisch-De-minimis
    30.000 Euro
  • Allgemeine-, Agrar- und Fisch-De-minimis
    200.000 Euro (bzw. 100.000 Euro bei Unternehmen, die im Bereich des gewerblichen Straßengüterverkehrs tätig sind)
  • DAWI-, Allgemeine-, Agrar- und Fisch-De-minimis
    500.000 Euro

Beachten Sie bitte auch das Amtsblatt der EU.