Die Bekanntmachung – Neufassung der Richtlinie „Zentrales Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM)“ vom 15. April 2015 (BAnz AT 05.05.2015 B1) wird geändert.

Nummer 3.4 wird wie folgt neu gefasst:
Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, Forschungs- und Netzwerkeinrichtungen,

a) die ein sogenanntes Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 VO (EU) 651/2014 sind,

b) über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist; dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für Inhaber juristischer Personen, die eine Vermögensauskunft nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung 1977 abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind,

c) die einem Sektor nach Artikel 1 Absatz 3 VO (EU) 651/2014 zuzuordnen sind. Die Änderung der Bekanntmachung tritt in Anpassung an die Bestimmungen des EU-Beihilferechts ab 01. Dezember 2016 in Kraft.