Anonymisierung im Datenschutz als Chance

Für alle Bereiche der Digitalisierung ist die Nutzung anonymer Daten von größter Relevanz. Das zeigt einmal mehr das aktuelle Beispiel der Corona-Pandemie.
Um Chancen für Wirtschaft und Innovationen zu eröffnen und nutzbar zu machen, sind unnötige datenschutzrechtliche Hürden für die Anonymisierung zu vermeiden.
Ob Daten personenbezogen sind, beurteilt sich subjektiv aus der aktuellen Situation des konkreten Verarbeiters. Dieselben Daten können für verschiedene Verarbeiter personenbezogen, pseudonym oder anonym sein. Daher gibt es auch keine objektive Abgrenzung zwischen pseudonymen und anonymen Daten.
Eine Anonymisierung ist nur im Einzelfall eine Verarbeitung personenbezogener Daten, was auch von der konkreten Umsetzung abhängt. Eine Rechtsgrundlage für die Anonymisierung ist daher nicht stets erforderlich.
Eine im Einzelfall erforderliche Rechtsgrundlage kann bei einer Weiterverarbeitung (Art. 6 Abs. 4 DS-GVO) die ursprüngliche Rechtsgrundlage bieten oder bei einer Neuverarbeitung jede einschlägige Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 1 DS-GVO).
Als im Einzelfall erforderliche Rechtsgrundlage kommt auch berechtigtes Interesse in Betracht (Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO). Die entsprechende Interessenabwägung ermöglicht regelmäßig eine Anonymisierung.
Verarbeitungszweck der Anonymisierung ist die Entfernung eines vorhandenen Personenbezugs, nicht etwa eine bestimmte Nutzung anonymer Daten.
Eine Anonymisierung nach aktueller Technologie führt zu anonymen Daten, die weder der DS-GVO noch einer Zweckbindung unterliegen. Die zukünftige Herstellung eines Personenbezugs von anonymen Daten bedürfte als neue Verarbeitung personenbezogener Daten einer Rechtsgrundlage.